DARSTELLUNG VON ASPEKTEN
UNSERES SCHAFFENS
_
2025-04-15
Alle Verbraucher, die in den letzten drei Jahren über einen Makler ein Einfamilienhaus oder eine Wohnung gekauft haben, sollten ihre Provisionsvereinbarung genau prüfen. Wenn der Makler nicht auch vom Verkäufer eine gleich hohe Provision verlangt hat, könnte der Vertrag unwirksam sein – mit der Folge, dass bereits gezahlte Maklercourtage vollständig zurückgefordert werden kann.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 6. März 2025 eine wegweisende Entscheidung zur Maklercourtage bei Einfamilienhäusern getroffen. Der I. Zivilsenat stellt klar: Wird ein Makler sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer tätig, darf er nur dann eine Provision verlangen, wenn beide Seiten in gleicher Höhe zur Zahlung verpflichtet werden (§ 656c BGB). Andernfalls ist der Maklervertrag unwirksam – mit der Folge, dass bereits gezahlte Provisionen zurückverlangt werden können.
Worum ging es konkret?
Eine Maklerin hatte eine Immobilie vermittelt, bestehend aus einem Einfamilienhaus mit Büroanbau. Sie war von der Ehefrau des Eigentümers beauftragt worden, schloss aber auch eine Courtagevereinbarung mit den Käufern. Die vereinbarten Provisionen wichen voneinander ab. Die Käufer waren Verbraucher.
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf hielten die Provisionsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 656c BGB für unwirksam – der BGH bestätigte nun diese Entscheidung in letzter Instanz.
Fazit für Makler und Verbraucher:
Das Urteil sorgt für mehr Rechtsklarheit im Immobilienrecht und stärkt den Verbraucherschutz. Makler müssen nun noch sorgfältiger darauf achten, die Vorgaben des § 656c BGB einzuhalten. Verbraucher wiederum erhalten durch die Entscheidung die Möglichkeit, unzulässig erhobene Provisionen zurückzufordern – auch rückwirkend.
Was bedeutet das Urteil?
• Eine ungleiche Verteilung der Maklercourtage zwischen Verkäufer und Käufer ist bei Einfamilienhäusern oder Wohnungen nicht zulässig, wenn der Makler beide Parteien vertritt.
• Ein solcher Vertrag ist automatisch unwirksam – ganz gleich, ob der Makler vom Verkäufer selbst oder – wie im Streitfall – von dessen Ehefrau beauftragt wurde.
• Auch eine untergeordnete gewerbliche Nutzung (z. B. ein Büroanbau) ändert nichts daran, dass es sich rechtlich um ein Einfamilienhaus handelt.
Rechtsanwalt Fox - 15:54:26 | Kommentar hinzufügen
Fox & Kim – Rechtsanwälte
Lameystr. 50
75173 Pforzheim
Tel.: +49 7231 77 67 888
Fax: +49 7231 77 67 889
Gerne rufen wir Sie unverbindlichen zurück!
Wichtiger Hinweis zur Kommunikation über Soziale Medien und Messenger
Wir schätzen Ihr Interesse an unserer Rechtsanwaltskanzlei und stehen Ihnen gerne für allgemeine Fragen und Terminsvereinbarungen zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Nutzung von Sozialen Medien und Messenger-Diensten nicht als sichere Methode zur Übermittlung vertraulicher Informationen geeignet ist. Wir empfehlen dringend, keine vertraulichen oder sensiblen Informationen über Soziale Medien oder Messenger mit uns zu teilen. Wir können die Sicherheit Ihrer Daten in diesen Kommunikationskanälen nicht gewährleisten und übernehmen daher keine Haftung für die Vertraulichkeit oder den Schutz Ihrer Informationen. Wenn Sie rechtliche Anliegen oder Fragen haben, die vertrauliche Informationen erfordern, bitten wir Sie, sich direkt telefonisch oder per E-Mail an uns zu wenden, um geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.
Sie sind auf der Suche nach: Rechtsanwalt Pforzheim, Arbeitsrecht Pforzheim, Rechtsanwalt Arbeitsrecht Pforzheim, Pforzheim Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Arbeitsrecht, Pforzheim, Arbeitsrechtsanwalt, Verkehrsrecht, Rechtsanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt für Zivilrecht, Spiegelanwalt, Rechtsanwalt Kündigung, Kündigung, Anwalt Arbeitsrecht, Rechtsanwalt Fox, Rechtsanwalt Fox Pforzheim, Rechtsanwalt Verkehrsunfall, Kaufrecht, Werkrecht, Autokauf, Gewährleistung, Inkasso, Unternehmensrecht, Kündigungsschutz, Kündigungsschutz Pforzheim, Rechtsanwaltskanzlei Arbeitsrecht Pforzheim, Erbrecht, Erbe ausschlagen, Aufhebungsvertrag, Arbeitsgericht Pforzheim, Arbeitsgericht Freudenstadt, Schadensersatz, Beratung, Abfindung, Aufhebungsvertrag, einvernehmliche Beendigung, Sperrzeit, Arbeitsvertrag, Testament, Abwicklung von Verkehrsunfällen, Verkehrsrecht, Schadensersatz, Forderungsmanagement, Inkasso für Unternehmen, Unternehmensrecht, Rücktritt, Vertragsrecht, Frist oder Rechtsanwälte Pforzheim ? Dann sind Sie bei uns richtig!
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.